AGB
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I. Allgemeines, Begriffe
- Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge.
- Sie gelten als vereinbart mit der Annahme des Angebots des Fotografen bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung.
- “Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (RAW-Dateien, bearbeitete Bilddateien, Fotodrucke usw.).
- “Waren” im Sinne dieser AGB sind sowohl aufgrund der Individualisierung durch das Aufbringen des Lichtbildes nicht vertretbare als auch vertretbare, bewegliche Sachen.
- “Auftraggeber” im Sinne dieser AGB und damit Vertragspartner ist die im Auftrag bezeichnete Person.
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II. Angebot und Vertragsabschluss
- Das Angebot des Fotografen erfolgt schriftlich an den Auftraggeber. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande.
- Angebote des Auftraggebers bezüglich der Nachbestellungen von Lichtbildern und anderen Waren und Leistungen werden vom Fotografen durch eine Bestätigung per E-Mail oder durch die Zusendung der bestellten Lichtbilder oder Waren oder Leistungen angenommen.
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III. Urheberrecht und Nutzung der Lichtbilder
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
- Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
- Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder an Zeitungen, Zeitschriften usw. weiterzugeben.
- Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen auf den Auftraggeber über.
- Der Auftraggeber eines Lichtbildes i.S.d. § 60 UrhG ist nicht berechtigt, die Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
- Eine Digitalisierung und/oder Vervielfältigung der Lichtbilder auf Datenträgern aller Art sowie die Wiedergabe der Lichtbilder im Internet ist unzulässig, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Durch den Kauf von Datenträgern und Dateien, welche die Lichtbilder enthalten, werden die Rechte zur Nutzung für den privaten Bereich auf den Auftraggeber übertragen.
- Veränderungen der vom Fotografen hergestellten Lichtbilder durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel dürfen nur nach Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte durch den Fotografen auf den Auftraggeber vorgenommen werden. Die Rechte zur Nutzung für den privaten Bereich werden durch den Kauf von Datenträgern und Dateien, welche die Lichtbilder enthalten, übertragen.
- Bei der gemäß den vorstehenden Vorschriften gestatteten Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Fotografen zum Schadensersatz.
- Die RAW-Dateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der RAW-Dateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
- Der „private Bereich" beinhaltet die Nutzung der Lichtbilder und Bilddateien zu ausschließlich nicht gewerblichen Zwecken, in Foren, Blogs, auf der eigenen, nicht gewerblichen Webseite usw.
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IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
- Leistungsfristen und -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen liefert der Fotograf unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Leistungserbringung schnellstmöglich. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Auch nach Fristablauf ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist dem Fotografen vor Absendung der Ware oder Leistung zugegangen oder das Interesse des Auftraggebers an der Ware oder Leistung ist nachweislich entfallen.
- Wenn der Fotograf, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder einen Fixtermin garantiert hatte oder das Interesse des Auftraggebers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haftet der Fotograf nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Wird die Herstellung oder Auslieferung aus Gründen, welche der Fotograf nicht zu vertreten hat, verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers während dieses Zeitraumes sind ausgeschlossen.
- Der Versand von Nachbestellungen oder Waren oder Leistungen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe der nachbestellten Lichtbilder oder der Waren oder Leistungen an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
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V. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
- Es gilt das vereinbarte Honorar.
- Sofern in der Rechnung des Fotografen keine Zahlungsbedingungen angegeben sind, ist der dort ausgewiesene Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig und binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
- Der Fotograf behält sich vor, Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Fotografen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom Fotograf ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder oder Waren oder Leistungen Eigentum des Fotografen, auch wenn Teilzahlungen bereits erbracht wurden.
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VI. Nebenpflichten
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
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VII. Gewährleistung
- Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Lichtbilder oder Waren oder Leistungen nicht dem technischen Stand insbesondere aktueller Entwicklungs- und Bearbeitungsmethoden entsprechen. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen wird nach Wahl des Fotografen Nachbesserung gewährt oder Ersatz geliefert. Für Ersatzlieferungen steht dem Fotografen ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware oder -leistung erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Die weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass wesentliche Mängel vom Fotografen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
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VIII. Haftung
- Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
- Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haftet der Fotograf bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Sofern der Fotograf fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, RAW-Dateien oder Bilddateien haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Fotograf verwahrt die RAW-Dateien sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte RAW-Dateien nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten, ohne den Auftraggeber von der Vernichtung benachrichtigen zu müssen. Bei Einzelaufnahmen kann der Auftraggeber vom Fotografen jederzeit die Vernichtung der RAW-Dateien oder Bilddateien verlangen.
- Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung des Fotografen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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IX. Datenschutz
- Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen gespeichert. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
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X. Schlussbestimmungen
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Vertragslücken offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen noch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Ganzen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird der geschäftliche Hauptsitz des Fotografen als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Stuttgart, 3. Mai 2017